Satzung
der Biologischen Schutzgemeinschaft Wümme- Niederung und Nebenflüsse im Landkreis Rotenburg (Wümme) (BSW) e.V.:
§ 1
Name
Der Verein führt den Namen:
„Biologische Schutzgemeinschaft Wümme-Niederung und Nebenflüsse im Landkreis Rotenburg (Wümme)” (BSW)
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) einzutragen.
§ 2
Sitz
Sitz des Vereins ist Rotenburg (Wümme).
§ 3
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt mithin nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Über Umfang und Höhe der Aufwandsentschädigung beschließt die Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Naturschutz im Landkreis Rotenburg (Wümme), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2. Zweck des Vereins sind der Schutz und die Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensbedingungen im Bereich der Wümme-Niederung und deren Nebenflüsse im Landkreis Rotenburg (Wümme).
Der Verein erfüllt diesen Zweck insbesondere durch Einsatz seiner Mitglieder, Aufklärung der Öffentlichkeit, Mitwirkung in und zusammen mit anderen Naturschutzorganisationen.
3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und steht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
4. Folgende Arbeitsinhalte bilden den Schwerpunkt für die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung seines Zwecks:
-
Beratung und Unterstützung der Tätigkeit anderer Gruppen vor Ort.
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Koordination der Tätigkeiten einzelner Arbeitskreise innerhalb der BSW.
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Schriftliche Information der Mitglieder.
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Weiterbildung und Erfahrungsaustausch, insbesondere durch die Durchführung von Seminaren und Zusammenkünften.
-
Planung und Durchführung von Aktionen im Natur- und Umweltschutz auf regionaler Ebene.
-
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
-
Kontakt zu anderen Naturschutzverbänden sowie zu Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
-
Hinführung von Kindern und Jugendlichen zur Natur und Umwelt sowie deren Schutz.
-
Sozialarbeit und Sozialpädagogik mit dem Ziel, benachteiligte Kinder und Jugendliche und Erwachsene individuell und in Gruppen an Natur und Umwelt heranzuführen und ihnen dabei die Möglichkeit sozialer Integrationserfahrungen zu geben, um sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern.
5. Die Arbeit des Vereins zur Ausübung des Zwecks kann gegebenenfalls durch Arbeitskreise erfolgen. Die Arbeitsinhalte und die Arbeitsform werden durch die Mitarbeiter(innen) im Arbeitskreis selbst bestimmt. Die Arbeitskreise sind in Abstimmung und mit Unterstützung des Vorstandes tätig.
Der Verein strebt an, an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege beteiligt zu werden.
§ 4
Vereinslogo
Das Vereinslogo symbolisiert in den Farben Blau und Schwarz auf weißem Grund einen Flusslauf mit der Darstellung eines Fischotters und eines Brachvogels.
§ 5
Mitgliedschaft
Der Verein umfasst:
1. ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,
2. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
3. Ehrenmitglieder.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Naturschutz, insbesondere im Sinne des Vereinszwecks, erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung.
Ordentliches Mitglied kann jeder Erwachsene werden, der die Ziele des Vereins mit trägt und entsprechend den genannten Arbeitsinhalten mitarbeiten will.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod,
2. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
3. durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes bei:
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Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
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unehrenhafte Handlungen des betroffenen Vereinsmitgliedes,
-
wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sind und ihre Leistung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt ist,
-
wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Empfang des Bescheids vom Betroffenen Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand endgültig.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Das passive Wahlrecht ist ebenfalls mit der Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.
Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beitragsermäßigungen- oder Erlass gewähren.
§ 7
Verwendung von Vereinsmitteln
Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mittel, werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie Zuschüsse der öffentlichen Hand aufgebracht.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme der Erstattung tatsächlich angefallener Ausgaben, die im einzelnen nachgewiesen werden müssen und die nur dann erstattungspflichtig sind, wenn sie im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins aufgebracht werden mussten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand und der Beirat.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die in jedem Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Höhe der Aufwandsentschädigung des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen; insoweit sind die Jugendmitglieder stimmberechtigt.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung in der „Rotenburger Kreiszeitung” erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl wird mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Die Wahl muss mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand oder der vierte Teil der bei der Wahl hierüber gültigen abgegebenen Stimmen es verlangt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten durchzuführen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Die Kassenprüfung darf nur durch solche Kassenprüfer vorgenommen werden, die dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 11
Der Vorstand und Beirat
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl von Beisitzern tritt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende, vertreten.
Der Verein kann einen erweiterten Vorstand haben. Dieser besteht aus dem zuvor genannten Vorstand zuzüglich den Leitern der einzelnen Abteilungen, insbesondere dem Leiter der Jugendgruppe (Jugendvertreter). Die Leiter der einzelnen Abteilungen und insbesondere der Jugendvertreter werden in einer stattfindenden Abteilungs- bzw. Jugendgruppenversammlung mit einfacher Mehrheit und Anlehnung an die in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen gewählt.
Der Verein soll einen Beirat haben. Über die Berufung von Personen in diesen Beirat beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes. Zu Mitgliedern des Beirates sollen insbesondere solche Personen des öffentlichen und privaten Lebens gewählt werden, die sich in besonderem Maße mit den Zwecken des Vereins identifizieren und diesen fördern. Der Beirat soll insbesondere den Verein und den Vorstand in der Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit fördernd beraten und unterstützen. Seine Tätigkeit erfolgt unentgeltlich. Zur Vertretung des Vereins ist der Beirat nicht befugt.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
§ 13
Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden.
Der Vorstand ist berechtigt, für den Verein auf dessen Kosten eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Jugendmitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Naturschutz im Landkreis Rotenburg (Wümme), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Mit dieser Satzungsneufassung tritt die Satzung vom 23.02.2001 außer Kraft.
Rotenburg (Wümme), 15.03.2018
Termine
- Keine Termine
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